§ 1 BImSchG
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Zweck dieses Gesetzes ist es, Menschen,
Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre
sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor schädlichen
Umwelteinwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher
Umwelteinwirkungen vorzubeugen.
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Soweit es sich um genehmigungsbedürftige
Anlagen handelt, dient dieses Gesetz auch |
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der integrierten Vermeidung und Verminderung schädlicher
Umwelteinwirkungen durch Emissionen in Luft, Wasser und Boden
unter Einbeziehung der Abfallwirtschaft, um ein hohes Schutzniveau
für die Umwelt insgesamt zu erreichen, sowie |
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dem
Schutz und der Vorsorge gegen Gefahren, erhebliche Nachteile und
erhebliche Belästigungen, die auf andere Weise herbeigeführt
werden.
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